Öffentliche Stellen sind verpflichtet, bestimmte Inhalte in Leichter Sprache zur Verfügung zu stellen. Die gesetzlichen Grundlagen ergeben sich aus der BITV 2.0 und dem BGG und zielen somit in erster Linie auf digitale Barrierefreiheit ab.
Die Barrierefreie Informationstechnikverordnung 2.0 (BITV 2.0) soll die barrierefreie Gestaltung moderner Informations- und Kommunikationstechnik von öffentlichen Stellen gewährleisten. Demnach müssen öffentliche Stellen auf der Startseite eines Webauftritts folgende Erläuterungen in Leichter Sprache bereitstellen:
Darüber hinaus fordert auch das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), dass Träger öffentlicher Gewalt vermehrt Informationen in Leichter Sprache bereitstellen. Das Gesetz ist für alle Träger öffentlicher Gewalt verbindlich, die der Bundesverwaltung unterstellt sind. Dazu gehören neben Dienststellen und Einrichtungen der Bundesverwaltung auch Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Alle anderen Unternehmen, Vereine oder Organisationen sind bisher nicht durch das Gesetz verpflichtet, Inhalte in Einfacher Sprache oder Leichter Sprache zur Verfügung zu stellen. Warum leicht verständliche Texte aber trotzdem eine gute Wahl sind, zeigen die Ergebnisse der Follow-up-Studie LEO 2018 - Leben mit geringer Literalität. Der Studie zufolge können 6,2 Millionen Menschen der erwerbsfähigen Bevölkerung in Deutschland nicht oder nur unzureichend lesen und schreiben: Diese Menschen können vielleicht einzelne Wörter oder kurze Sätze lesen, sie scheitern aber an kürzeren Texten.
"Wer lesen kann, ist klar im Vorteil. Aber nur wer das Gelesene auch versteht, kann es zu seinem Vorteil nutzen." (Edgar K. Geffroy, Unternehmensberater)
Für Unternehmen, Vereine und Organisationen, die ihre Zielgruppen erreichen wollen, sind leicht verständliche Texte daher ein Muss. Und auch mit Blick auf die Suchmaschinenoptimierung von Internetseiten kann zum Beispiel Einfache Sprache eine hervorragende Maßnahme sein.
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